Tax Call GmbH siegt beim BFH

Grundsatz der Einheitlicheit der Leistung in der Umsatzsteuer

BFH-Urteil IV R 7 /23 vom 17.08.2023

 

Sachverhalt und Fragestellung:

Der Landwirt Xaver verpachtete ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die speziell auf die Nutzung des Gebäudes als Putenaufzuchtstall abgestimmt waren. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erhielt Xaver ein einheitliches Entgelt für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen.

Streitig war die Frage, ob Abschn. 4.12.10 UStAE insoweit zutreffend ist, wie es dort heißt:

„Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind“.

Mit Beschluss vom 26.05.2021 hat der V Senat des BFH (AZ.: V R 22/20, BFH/NV 021, S. 2316) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob in Fällen der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwSt-SystRL nur isoliert die Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig ist, oder ob die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) überlassen werden, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwSt-SystRL steuerfrei ist.

 

Vorabentscheidung des EUGH vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372:

Von einer einheitlichen Leistung ist dann auszugehen, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des leistenden Unternehmers aus Sicht des Leistungsempfängers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige und untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne Elemente einer Gesamtleistung als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Elemente als Nebenleistungen einzustufen sind. Die Nebenleistungen sind dann steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung.

 

Lösung des BFH:

Die abschließende Beurteilung, ob im Fall des Steuerpflichtigen Xaver eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorliegt, hat der V. Senat des BFH mit Urteil vom 17.08.2023 vorgenommen. Danach ist § 4 Nr. 12 Satz 2 UstG nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass insgesamt eine einheitliche Leistung vorliegt. [Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 – V R 19/96, BStBl II 2010, 307]

Dagmar Wedeking

Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

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