Überstundenvergütung und Paragraph 34 EStG (Fünftelungsregelung)?

BFH vom 02.12.2021, Az VI R 23/19

 

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige war als Arbeitnehmer nicht selbständig tätig. In den Kalenderjahren 2013 bis 2015 hatte er über 330 Überstunden geleistet.

Im August 2016 vereinbarte er mit der GmbH die Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 30.11.2016. Der Aufhebungsvertrag sah unter anderem vor, dass mit der letzten Lohnabrechnung die für die Vorjahre geleisteten Überstunden vergütet wurden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige auf den Betrag der Entlohnung der Überstunden die Fünftelungsregelung gem.  34 Abs. 1 EStG anzuwenden, da Arbeitslohn für mehrere Jahre vorliege.

 

Entscheidung des BFH:

Als außerordentliche Einkünfte kommen neben den Entschädigungen auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Frage. Bei der Überstundennachzahlung handelt es sich um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, sofern diese für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet werden. Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit muss zudem aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Dies ist zumindest bei Zahlungen einer Überstundenvergütung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall. Die Fünftelungsregelung gem.  34 Abs. 1 EStG kommt auf vergleichbare Sachverhalte zur Anwendung.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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