Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung insbesondere von Elektrofahrrädern

Vergleiche: koordinierter Ländererlass vom 07.02.2022

Bundessteuerblatt 2022 I S. 197

 

In dem o. g. BMF Schreiben hält der BMF an seine bereits bislang vertretenen Auffassung fest, dass die einkommensteuerlichen Vergünstigungen für Elektro- und Plug-in- Hybridfahrzeuge (Ansatz 50 % oder 25 % des Wertes aus der sogenannten 1 %-Regelung) nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar sind.

Darüber hinaus verfügt das BMF, dass die Vorschrift für Kraftfahrzeuge nur für Elektrofahrräder gelten, die einer Kennzeichnungs-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.

Anderenfalls handele es sich begrifflich um ein Fahrrad. Für die private Nutzung von Fahrrädern kann der Unternehmer ebenfalls die 1 %-Regelung berechnen oder eine andere umsatzsteuerlich rechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometerstandes nicht möglich ist.

Dasselbe gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines (E) Bikes durch den Arbeitgeber an sein Personal.

Die einkommensteuerliche Begünstigung für (Elektro) Fahrräder, zum Beispiel nach § 3 Nr. 37 EStG oder § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG sind nicht für die Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.

Fazit:

Bei der Überlassung eines E-Bikes an Arbeitnehmer sollte die 1 %-Regelung zur Anwendung kommen, um den korrekten geldwerten Vorteil zu berechnen, der auch der Umsatzsteuer zugeführt wird.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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