Umtausch (mit Steuersatzwechsel) kann Steuern und Geld sparen!

Nach dem BMF-Schreiben vom 30.06.2020, Az.: III C 2 – S 7030/20/10009, BStBl. 2020 I S. 584, T. 3.11 wird zur Anpassung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auch auf die „Umtauschfälle“ eingegangen, bei der der Händler die Ware die

  • vor dem 01.07.2020 erworbene Ware zurücknimmt und
  • der Kunde dafür eine neue Ware erhält.

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag aber vor dem 01.01.2021 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der ab 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden.

Im privaten Bereich: Es kann daher für einen Erwerber lohnend sein, innerhalb einer vom Händler gewährten Umtauschfrist oder bei Mängeln eines vor dem 01.07.2020 erworbenen Wirtschaftsguts vom Kauf zurückzutreten und ein mit weniger Umsatzsteuer belastetes aber anderes Wirtschaftsgut dafür zu erwerben und dabei auch noch eine Umsatzsteuererstattung vom Händler zu erhalten.

Auch im betrieblichen Bereich bitte darauf achten, so dass die Umsatzsteuer korrekt erhoben und abgeführt wird.

Petra Siebert-Pönninghaus

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