Unentgeltliche Immobilienüberlassung einer ausländischen KapG an deren Anteilseigner = verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 14.12.2020, 9 K 1266/17 (Revision beim BFH VIII R 4/21), dass für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreichend ist, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. 

Geklagt hatten Ehegatten, denen Beteiligungen an spanischen Kapitalgesellschaften gehörten, zu deren Vermögen eine in Spanien gelegene Immobilie gehörte. In den Streitjahren vorangegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer und wurde zum Verkauf angeboten. 

Das Hessische FG bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Ausreichend sei die unentgeltliche ganzjährige Nutzungsmöglichkeit. Dem stehe das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien nicht entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Ebenfalls läge kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. 

Hinweis:
Wenn Sie wissen, dass sich Ihre Mandanten des Öfteren in Spanien aufhalten, fragen Sie nach, ob dort eine Immobilie existiert, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, deren Anteilseigner Ihre Mandanten sind! Werden die Fragen bejaht, so müssen Sie einen Erklärungsansatz zur verdeckten Gewinnausschüttung in der Einkommensteuererklärung überprüfen. 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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