Der BFH entschied am 28.04.2020, VI R 41/17, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn diese entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist.
Der BFH entschied am 28.04.2020, VI R 41/17, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, wenn diese entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist.
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