Von der Kassennachschau zur Außenprüfung

Finanzgericht Hamburg Urteil 30.08.2022 – Az. 6 K 47/22

 

Sachverhalt:

Das Finanzamt führte am 15.09.2021 bei der X-GmbH, einem Restaurantbetrieb, eine Kassennachschau gemäß § 146 BAO durch.

Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Bei dem Versuch eines Kassensturzes wurde ein Kassenbestand in Höhe von 500,51 Euro festgestellt. Der Bestand konnte nicht abgestimmt werden, weil entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.

 

Begründung:

Benötigte Unterlagen seien im Büro des Geschäftsführers verschlossen und nur dieser habe einen Schlüssel zum Büro. Der Prüfer hinterließ eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Steuerpflichtige kam der Aufforderung nach und übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassennachschau.

Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte das Finanzamt der X-GmbH den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146 b Abs. 3 AO mit. Die Steuerpflichtige wehrte sich mit einem Einspruch, allerdings erfolglos. Daraufhin entschied das Finanzgericht Hamburg, unter welchen Vorrausetzungen nach erfolgter Kassennachschau ein Übergang zur Außenprüfung zulässig sei:

 

  1. Werde bei der Kassennachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen gegeben, ist dieses ein Grund den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
  2. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
  3. Weitere Voraussetzungen werden in § 146 b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassennachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
  5. Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassennachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.

 

Empfehlung:

Für alle bargeldintensiven Beträge soll sichergestellt sein, dass sich alle für eine Kassennachschau benötigten Unterlagen im Zugriff der Personen vor Ort befinden.
Die Kassennachschau wird nicht angekündigt, weshalb der Unternehmer bzw. die vor Ort handelnden Personen jederzeit mit dieser rechnen müssen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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