BMF schließt sich BFH an: Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung von selbstgenutzten Wohnungen

Das BMF hat sich dem BFH angeschlossen und weiter präzisiert, siehe Schreiben vom 17.06.2020, Az. IV C 1 – S 2256/08/10006:006). Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.

Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige die Immobilie im Jahr der Veräußerung –

  • zumindest am 01.01.,
  • im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie
  • im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31.12.

zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Somit ist es unschädlich, wenn die Wohnung im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung leer steht oder vermietet wird.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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