Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer installierten Photovoltaikanlage? Stromlieferung an die eigenen Mieter

Der Urteilssachverhalt:

Der Steuerpflichtige vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Auf den Dächern der beiden Objekte hat er jeweils eine Photovoltaikanlage installiert. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, wurde getrennt ermittelt. Der überschüssige Strom wird an die „Netz GmbH“ geliefert. Der von den Mietern benötigte und verbrauchte Strom wird im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen über den Energielieferanten X zusätzlich eingekauft und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter zum ortsüblichen Preis verkauft.

Der Steuerpflichtige rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach den individuellen Verbrauchsmengen ab.

Diese Regelung ist zwischen Vermieter und Mieter in einer „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Danach ist vereinbart, dass der Mieter den Stromlieferungsvertrag kündigen kann. Er hat die Kosten für die Umbaumaßnahme der Zähleranlage (ca. 500 €) in diesem Fall zu tragen.

Der Vermieter begehrte den Vorsteuerabzug, die Finanzverwaltung meinte die Stromlieferung stelle eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) dar und versagte diesen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage zu Unrecht verweigert hat.

Erzeugt der Vermieter Strom über eine Photovoltaikanlage, den er an die Mieter liefert, handelt es sich hierbei im Regelfall um eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung! Es liegen zwei voneinander unabhängige selbstständige Leistungen vor, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, Vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021, AZ 11 K 201/19, die Revision ist zugelassen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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