Regierungsentwurf vom 30.08.2023
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen.
Sofortige Anwendung
Degressive Afa § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
Nutzung der degressiven AfA für Anschaffungen nach dem 30.9.1932 und vor dem 1.1.2025 möglich.
Gebäude Afa §7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer wieder möglich.
Anwendung ab 01.01.2024
Freigrenze V+V § 3 Nr. 73 EStG
Es wird eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung iHV 1.000 € eingeführt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen kann ein Antrag auf steuerpflichtige Behandlung der Einnahmen gestellt werden.
Geschenke § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffung und Herstellungskosten der dem Empfänger Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 € nicht übersteigen
Bruttolistenpreis E-Mobilität § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG
Erhöhung des Bruttolistenpreises zur Ermittlung des Entnahmewertes für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw i.H.v. 0,25% des Bruttolistenpreises auf 80.000 €
GWG § 6 Abs. 2 EStG
Der Wert er für die Anschaffung oder Herstellungskosten geringwertige Wirtschaftsgüter kann sofort als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto betragen
Sammelposten § 6 Abs. 2 a Sätze 1 und 2 EStG
Anhebung der Betragsgrenze für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens-Sammelposten-wenn die Anschaffung oder Herstellungskosten 250 € aber nicht 5.000 EUR übersteigen. Verringerung der Auflösungsgrund für den Sonderposten von 5 Jahren auf 3 Jahre. Ausreichend ist eine buchmäßige Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter.
Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG
Sonderabschreibungen bis zu 50 % der Investitionen bei Betrieben, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7 die Abs. 1 nicht überschreiten.
Verpflegungsmehraufwendungen § 9 Abs. 4 a EStG
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können inländische Verpflegungspauschalen für jeden Kalendertag als Werbungskosten i.H.v. 15 EUR abgezogen werden. Die inländische Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG wird für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, auf 30 € angehoben.
Betriebsveranstaltungen § 19 Abs .1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
Nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltung sofern diese den Betrag von 150 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. An den weiteren bisherigen Voraussetzung ändert sich nichts
Private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Erhöhung der Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 600 € auf 1000 €.
Arbeitnehmer und mobiles Arbeiten § 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG
Mit Änderung des § 49 EStG gilt die Arbeit als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist
Ergänzender Hinweis für Veranlagungszeitraum 2025:
Thesaurierungsbegünstigung § 34 a EStG
- Erstmaliger Antrag unterliegt keiner Frist und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Est Bescheides gestellt werden.
- Der Gewinn gem. § 4 Abs.1 und § 5 EStG kann um die gezahlte GewSt und um die Entnahmen zur Zahlung der Steuer erhöht werden.
- Aufnahme einer Reglung, die auch bei den Nachversteuerungstatbeständen die zivilrechtliche Anwachsung im Fall der Unentgeltlichkeit den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG gleichstellt
- Gesetzliche Regelung zur quotalen Nachversteuerung nach Maßgabe des Verhältnisses des gesamten Kapitalkontos zum veräußerten Teil des Kapitals in den Fällen der entgeltlichen Übertragung von Teilen des BV/Mitunternehmeranteils sowie der Einbringung von Teilbetrieben oder Teilen von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG.
Quotale Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auch in den Fällen der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen.