Die Tax Call GmbH unterstützt Sie und Ihre Mandanten bei der Umstrukturierung von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen – sei es durch die Gründung einer Familienstiftung, die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft, die Einbringung eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH oder durch die Errichtung einer Holdingstruktur. Derartige Schritte stehen oftmals auch im Vorfeld eines Wegzugs in das Ausland an – vor diesem Hintergrund ist auch die im Folgenden vorgestellte, mögliche Neuerung von hoher Relevanz.
1. Hintergrund: Schließen von Besteuerungslücken
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 verabschiedet. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat dem Gesetz am 22.11.2024 zustimmt. Unter anderem soll damit die Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung) auf Investmentfondsanteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) ausgedehnt werden.
Die vom Bundesrat angestoßene und durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im JStG ergänzte Gesetzesänderung soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und Besteuerungslücken schließen. Bisher unterliegen Anteile, die eine Privatperson an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, nicht dem Tatbestand der Wegzugsbesteuerung für Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG), da ein Anteil an einem Sondervermögen keinen Anteil im Sinne des § 17 EStG darstellt.
Auf der Basis von Mitteilungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d ff AO (DAC 6) erkennt der Gesetzgeber diesbezüglich „Besteuerungslücken“, die durch zwei Änderungen im Investmentsteuergesetz (InvStG) geschlossen werden sollen.
2. Möglicher künftig erfasste Fälle und Ausnahmen
a) Fondsanteile parallel zu § 6 AStG bzw. § 17 EStG im Fokus
§§ 19, 49 InvStG sollen jeweils um einen Absatz erweitert werden, der von Privatpersonen gehaltene Anteile an Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds für Zwecke der Wegzugsbesteuerung erfasst. Konkret betroffen sind davon
– Anteile an inländischen und an ausländischen Fonds und
– dies unabhängig davon, ob sie in inländischen oder ausländischen Depots verwahrt werden.
Entscheidend ist, dass eine natürliche Person die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 AStG erfüllt und relevante (Spezial-)Investmentfondsanteile unmittelbar oder mittelbar (wie etwas über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft) im Privatvermögen hält.
Korrespondierend zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG gelten diese Anteile als veräußert, wenn
– die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet,
– die Investmentfondsanteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder
– wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik aus sonstigen Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Auch in Bezug auf Anteile an Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds sollen über den Verweis auf § 6 Abs. 2 bis 5 AStG zugleich die Regelungen zur Entstehung, zum Entfall, zur Fälligkeit, zu Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten sowie zu Stundungs- und Rückkehrerregelungen inklusive ihrer Restriktionen gelten.
b) Schwellenwerte für Ausnahmen – Höhe des Anteils oder der Anschaffungskosten
§ 19 Absatz 3 InvStG n. F. enthält zwei verschiedene Schwellenwerte, nach denen Fondsanteile von der neuen Wegzugsbesteuerung ausgenommen sind. Im Einzelnen gilt dies, wenn
– die Beteiligung der wegziehenden Person nicht mindestens 1 % der ausgegebenen Anteile eines Investmentfonds beträgt oder
– in dem Fall, in dem keine Beteiligung von mindestens 1 % der ausgegebenen Anteile des Investmentfonds besteht, sich die Anschaffungskosten je Beteiligung auf unter 500.000 Euro belaufen.
Diesbezüglich ist zusätzlich zu beachten, dass
– mehrere Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds nicht zusammengerechnet werden und
– in dem Fall, in dem eine Privatperson an einem Spezial-Investmentfonds beteiligt ist, kein Schwellenwert für einen Ausnahmefall vorgesehen ist.
c) Anwendbarkeit
Anzuwenden sollen die vorgestellten Regelungen grundsätzlich erstmals für Fälle sein, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet bzw. die Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen oder beschränkt wird.
3. Fazit
Zusammenfassend gilt, dass die sog. Wegzugsbesteuerung bei Investmentfondsanteilen über die Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG hinausgeht. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass bei Investmentfonds potenziell mehr unversteuerte stille Reserven gebildet werden könnten, nachdem diese nur mit einem geringen Teil ihrer Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen, Kapitalgesellschaften dagegen mit sämtlichen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die Beratung Steuerpflichtiger zum Thema Wegzug wird damit möglicherweise um eine weitere Facette komplexer – Tax Call unterstützt Sie gerne dabei!