Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?

Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?

BFH vom 18.05.2021, I R 4/17

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.05.2021, I R 4/17, über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.

Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode.

Der BFH ist dem nicht gefolgt.

1. Leitsatz:

Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind.

2. Leitsatz:

Für die Beurteilung der Bonität ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend („Stand alone“-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Der BFH sieht in seiner Entscheidung eine Reihenfolge. Zunächst muss die Preisvergleichsmethode angewandt werden und erst, wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode herangezogen werden, in der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.

Hinweis:

Für alle Unternehmen, die eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen, ist diese Entscheidung zur Überprüfung des angemessenen Verrechnungspreises einzubeziehen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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