Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber:

Arbeitslohn? BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17

Die Steuerpflichtige betreibt einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Die angestellten Arbeitnehmer haben die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden abzuholen oder den Kunden zuzustellen. Sie halten mit ihren Fahrzeugen deshalb in unmittelbarer Nähe zum Kunden, und nicht immer auf zugelassenen Parkflächen. Es kommt daher gelegentlich zur Festsetzung von Verwarnungsgeldern gegenüber der steuerpflichtigen Unternehmerin, als Fahrzeughalterin. In anderen Fällen erhält die Halterin der Fahrzeuge einen Zeugenfragebogen und einen Überweisungsvordruck mit der Aufforderung die Personalien des Fahrers mitzuteilen oder das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zu entrichten. In beiden Fällen entrichtet die Steuerpflichtige das Verwarnungsgeld.

Die Finanzverwaltung sah in der Übernahme der Verwarnungskosten durch den Arbeitgeber, einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Zu Recht?

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung gewährt werden.

Qualität der Verwarnungsgelder

Die Verwarnungsgelder begründen eine eigene Verbindlichkeit der Unternehmerin (Steuerpflichtigen), da die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ein mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt ist. Zahlt der Halter (die Steuerpflichtige) das Verwarnungsgeld, wird die Verwarnung wirksam. Nur die Steuerpflichtige als Halterin der Fahrzeuge ist Beteiligte des Verwaltungsverfahrens.

Es erfolgt somit gerade keine Übernahme von gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern!

Gleichwohl könnte ein geldwerter Vorteil vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf den Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet. Dazu bedarf es eines (vertraglich oder gesetzlich) geregelten Regressanspruchs gegenüber dem jeweiligen Verursacher. Bestand ein solcher realisierbarer Schadenersatzanspruch gegen den Fahrer, liegt im Zeitpunkt des Erlasses, § 397 BGB, ein geldwerter Vorteil vor.

Der BFH verneint in seinem Urteil, mit nachvollziehbaren Gründen, das Vorliegen überwiegend eigenbetrieblicher Interessen der Steuerpflichtigen.

Petra Siebert-Pönninghaus

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