Zinssatz von 6% jährlich ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig

Es kann durchaus Zeit benötigen, bis Steuerfälle geklärt sind. Treffen sich ein Steuerpflichtiger und die Finanzverwaltung z. B. noch vor dem Finanzgericht, können bis zu einer endgültigen Entscheidung mehrere Jahre vergehen. Steht sodann fest, dass das Finanzamt einen Teil der vor langer Zeit bezahlten Steuer erstatten muss, erhält der Steuerpflichtige Zinsen auf den Erstattungsbetrag. Umgekehrt ist ein Nachzahlungsbetrag durch den Steuerpflichtigen ebenfalls zu verzinsen. Inwiefern sich die Verzinsung durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ändert und sich unter Umständen weitere Erstattungsansprüche ergeben, lesen Sie im Folgenden.

1. Regelungen zur Verzinsung von Steueransprüchen nach der Abgabenordnung

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen. Durch die Verzinsung soll ein Ausgleich dafür generiert werden, dass Steuern, obwohl sie zum selben Zeitpunkt entstehen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. So soll z. B. ein durch die spätere Festsetzung der Steuer beim Steuerschuldner entstehender fiktiver Zinsvorteil durch die Verzinsung abgeschöpft werden. Die Verzinsung nach § 233a AO bezieht sich daher auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und deren tatsächlicher Festsetzung. Der Grund für die abweichenden Festsetzungszeitpunkte ist unerheblich, es kann also dahinstehen, ob der Steuerpflichtige oder die Behörde ein Verschulden zu vertreten hat.

Die Verzinsung beginnt gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten und endet gem. § 233a Abs. 2 Satz 3 AO an dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie beläuft sich für jeden vollen Monat auf 0,5%, d. h. auf 6% pro Jahr. Aufgrund des seit Jahren niedrigen Marktzinsniveaus wird die Angemessenheit der Höhe des Zinssatzes seit Längerem in Frage gestellt.

2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2021

Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe des Zinssatzes in seinem Beschluss vom 8.7.2021 (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Gleichwohl gilt § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 unverändert fort, da eine rückwirkende Neuregelung für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Veranlagungszeiträume eine erhebliche haushaltswirtschaftliche Unsicherheit mit sich bringen würde. Für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2019 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu erlassen, die rückwirkend ab dem 1.1.2019 gilt und noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte erfasst.

3. Folgen für die Steuerpflichtigen

a) Veranlagungszeiträume vor 2014
Der monatliche Zinssatz von 0,5% wurde nicht als verfassungswidrig eingestuft. Entsprechende Einsprüche dürften von der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen werden. Soweit die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, ist diese zu beenden; Aussetzungszinsen sind gleichwohl nicht festzusetzen, da Zinsen als steuerliche Nebenleistung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO gem. § 233 Satz 2 AO nicht verzinst werden.

b) Veranlagungszeiträume vom 1.1.2014 bis 31.12.2018
Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit bleibt – für die Steuerpflichtigen unbefriedigend – der monatliche Zinssatz von 0,5% unverändert. Entsprechende Einsprüche dürften von der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben werden.

c) Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2019
Sofern Zinsen in Steuerbescheiden festgesetzt wurden, diese aber durch einen Einspruch offengehalten wurden oder sie einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sind die Zinsen herabzusetzen. Aufgrund der dem Gesetzgeber für eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 gewährten Frist dürfte eine Anpassung der Steuerbescheide und Auszahlung zu viel entrichteter Zinsen an die Steuerpflichtigen jedoch noch einige Zeit beanspruchen. Wurde es hingegen versäumt, Einspruch einzulegen oder wurde ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk nicht aufgenommen, profitieren die Steuerpflichtigen leider nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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