wildtierschaeden

Außergewöhnlich, aber nicht Paragraph 33 EStG: Außergewöhnliche Belastung bei Wildtierschäden?

Sachverhalt:
Die Eheleute bewohnten ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer grenzte, in dem sich in den letzten Jahren (sehr zur Freude der Naturschützer) der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hatte. Die Eheleute konnten diese Freude nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. 

So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab. Betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. acht Meter Länge zu einem Drittel absackte. Die Eheleute standen dem relativ machtlos gegenüber, da Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder gejagt noch verjagt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten sowie die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt 4.000 € machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend. 

Hierzu entschied der BFH am 01.10.2020 unter VI R 42/18 und lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. 

Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung sind keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen (wie Hochwasser, Feuer) vergleichbar, so der BFH. 

Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von Schäden zu sorgen, die durch Wildtiere verursacht werden, bzw. um notwendige Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden durchzuführen. Dies obliegt vielmehr dem Naturschutzrecht, etwa durch Errichtung entsprechender Fonds, für einen Schadenausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen. 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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