Tax Call GmbH obsiegt beim FG…!

„Dauerbrenner“, nachträgliche Anschaffungskosten bei GmbH Geschäftsanteilen.

Die Beteiligten (Kläger und Beklagter) gingen zunächst von einem steuerlich anzuerkennenden Darlehensverhältnis aus. Der Wegfall des Darlehens wurde mit dem Teilwert von 0 EUR bewertet, so dass ein steuerlicher Ansatz trotz realer Belastung durch den Steuerpflichtigen unterblieb. Mit der Klagebegründung wurde die Tax Call GmbH beauftragt.

Sachverhalt:
X und Y haben im Kalenderjahr 2005 eine Grundstücks-GmbH gegründet, an der jeder zu 50% beteiligt wurde. Die GmbH hat in Grundstücke investiert, vermietet und nach mehreren Jahren wieder verkauft. Durch hohe Finanzierungskosten sind insgesamt keine Gewinne erwirtschaftet worden.

Zeitnah zur Gründung haben die Gesellschafter im Kalenderjahr 2005 und 2006 der GmbH „Darlehen“ über je ca. 100.000 EUR gewährt, die wiederum refinanziert wurden.

Die GmbH hat ab 2005 weder vereinbarte Zinszahlungen noch Tilgungen geleistet und die Darlehen waren nicht besichert. Die Darlehen wurden in der Bilanz der GmbH als Verbindlichkeit passiviert. Die Zinsen wurden in der GuV erfasst und erhöhten gleichzeitig den Darlehenssaldo.

Klagebegründung:
Wesentlicher Argumentationsschwerpunkt war die BFH – Rechtsprechung zur Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen. Vergleichsmaßstab für die Fremdüblichkeit sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Dabei muss eine Vereinbarung über Laufzeit, sowie Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens nicht nur getroffen werden, sondern die Zinsen müssen auch zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch muss grds. ausreichend besichert sein.

Daran fehlte es im vorliegenden Sachverhalt. Somit war das Durchführungsgebot für Gesellschafterdarlehen verletzt und es lagen verdeckte Einlagen i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG vor.

Diese stellen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der GmbH dar!

Im Klageverfahren hat das Finanzamt die nachträglichen Anschaffungskosten für die Darlehen vollständig berücksichtigt und mit 60% (Teileinkünfteverfahren) des Betrags als Verlust gem. § 17 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung anerkannt.

Praktikerhinweis
Bei Gesellschafterdarlehen ist bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu prüfen, ob es sich um verdeckte Einlagen (Eigenkapital) oder um Darlehen (Verbindlichkeiten) handelt. Eine ausschließliche Betrachtung auf den Wert im Zeitpunkt des Verzichts kann zu einer nachteiligen steuerlichen Bewertung führen.

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