Arbeitgeberleistung zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter, 600 € je Kalenderjahr

Fundstelle: BMF-Schreiben vom 20.04.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003

Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Vermeidung oder Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit gewähren. Diese Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20 b Sozialgesetzbuch V genügen und dürfen 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Um welche Leistung es sich genau dabei handelt, die der Arbeitgeber mit der steuerfreien Vergünstigung belegen kann, war in der Praxis bisher nicht klar. Das BMF-Schreiben erläutert die Vorschriften der §§ 20 und 20 b Sozialgesetzbuch V nun mit zahlreichen Beispielen und bietet eine gute Praxishilfe. Im BMF Schreiben werden ferner Abgrenzungen zu nicht begünstigten Leistungen exemplarisch aufgelistet. Das sind:

  • physiotherapeutische Behandlungen und
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen,
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

Diesen Beitrag teilen