Tax Call Steuerberatungs-GmbH trägt maßgeblich zur Fortentwicklung der Anwendung des nationalen Rechts bei (Vorabentscheidungsfrage beim EuGH)!

In dem durch die Tax Call vertretenen BFH-Verfahren hat der Bundesfinanzhof am 26.05.2021 beschlossen  – V R 22/20

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Der Sachverhalt
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 (Streitjahre) Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgebäude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei.  (Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung, der steuerfreien Grundstücksvermietung). So entschied auch die Vorinstanz.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass 20 % der entstehenden Kosten auf die Vorrichtungen entfallen und insoweit umsatzsteuerpflichtig seien.

Beschluss des BFH
Der Senat versteht das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038) dahingehend, dass sich aus diesem keine Klärung der Vorlagefrage ergibt.

Zwar ist der EuGH dort auch von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksverpachtung in Bezug auf bewegliche, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenstände als deren wesentlichen Bestandteile ausgegangen (EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz 39).

Obwohl sich auf dieser Grundlage die Frage nach einer Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL und einer hieraus ergebenden Steuerpflicht stellen kann, hat sich der EuGH dazu in diesem Urteil nicht geäußert.

Zur Entscheidungserheblichkeit
Die Vorlagefrage ist deshalb entscheidungserheblich. Der Senat berücksichtigt bei seiner Auslegung des nationalen Rechts die Vorgaben des Unionsrechts.

Daher kommt der Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL als Grundlage von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entscheidende Bedeutung zu.

Ist die Anwendung dieser Bestimmung, da sie ein Aufteilungsgebot beinhaltet, zu bejahen, führt dies zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Klageabweisung.

Ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, da der Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung Vorrang zukommt, ist das Urteil des FG demgegenüber zu bestätigen.

Praxishinweis:
Etwaig vergleichbare Fälle zur Frage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung (Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung) oder zwei eigenständigen Leistungen müssen unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren offengehalten werden. Das Aktenzeichen reichen wir baldmöglichst nach.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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