Abzug vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen durch den Mieter.

Wie sieht der Nachweis aus, so dass der Mieter den Abzug aus § 35a EStG erhält?

Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresrechnung des Vermieters erfordert nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichtes (Urteil vom 08.05.2019, 4 K 120/18, Revision unter VI R 24/20), dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind.

Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016, dort in den Rn. 26 und 27. Eine Bescheinigung des Vermieters kann ebenfalls dienlich sein. Die Anlage 2 zum BMF-Schreiben enthält ein (nicht zwingend) zu verwendendes Muster.

Petra Siebert-Pönninghaus

Diesen Beitrag teilen