Negative Einlagezinsen - Verwahrentgelte

Aktuelles: Wir erwarten in Kürze die rückwirkende Zinskorrektur für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen wurde 2021 durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung neu geregelt.

Der Zinssatz bei Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat, somit 1,8%/ p. a. gesenkt (bisher betrug der Zinssatz 0,5% monatlich, somit 6%/p. a.).

Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Umfangreiche Programmierarbeiten waren erforderlich, damit alle vorhandenen Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen mal schnell überprüft werden können. Diese Arbeiten sind zwischenzeitlich abgeschlossen, so dass die Bürger von Amts wegen nunmehr ihre Änderungsbescheide erhalten.

 

Abschließender Hinweis:

Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen gilt zugunsten der Bürger ein Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung des früheren Zinssatzes von 6% erhalten haben, diese Zinsen nicht zurückzahlen müssen. Nur in den Fällen, in denen der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt die Festsetzung mit dem neuen Zinssatz von 1,8%/p. a.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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