Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis.

Sachverhalt:

1. Einkommensteuer etc. Veranlagung:

§ 15 EStG        305.814,05 €
§ 20 EStG       10.000,00 €,
versteuert über § 32 d Abs. 1 EStG mit 25 %, die Veranlagung ist bestandskräftig erfolgt

2. Geänderte Einkommensteuerveranlagung:

§ 15 EStG      0,00 €
§ 20 EStG      10.000,00 €

  • Der Steuerpflichtige beantragt (erstmals) die Anwendung des tariflichen Steuersatzes, § 32 d Abs. 6 EStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Ereignis mit Rückwirkung)
  • Das Finanzamt wendet § 32 d Abs. 1 EstG an, und besteuert die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz i. H. v. 25 % (§ 32 d Abs. 1 EStG)

Bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes würde die Steuer 0,00 € betragen. So aber ergibt sich eine Steuerfestsetzung von 2.500,00 € zzgl. Solidaritätszuschlag.

Begründung des Finanzamtes:
Es läge kein Ereignis mit Rückwirkung vor, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, aber BFH-Urteil vom 14.07.2020, Az.: VIII R 6/17.

Im Erlass des zweiten geänderten Einkommensteuerbescheids liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer auslöst. Das Ereignis mit Rückwirkung ist darin zu sehen, dass nach Eintritt der Bestandskraft der ersten Steuerfestsetzung in einem Änderungsbescheid geänderte Bemessungsgrundlagen in der Weise berücksichtigt wurden, dass ein Antrag nach § 32 d Abs. 6 EStG überhaupt erstmals erfolgreich gestellt werden konnte.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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