Das einheitliche Beschäftigungsverhältnis

Mit dem Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis bezeichnet. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Das niedersächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (14 K 241/16), dass nach der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auch für § 40 Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen ist. Daher ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in der Regel gegeben, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt.

 

Ausnahme:

Mit der Änderung der Geringfügigkeitsrichtlinie vom 16.08.2022 (www.deutsche-rentenversicherung.de) wurde nunmehr klargestellt, dass von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auszugehen ist, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt.

Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigung zur Berufsausbildung.

 

Das bedeutet:

Auszubildende und Studierende können beim selben Arbeitgeber neben ihrer Ausbildung auch eine Tätigkeit im Minijob ausüben. Der Arbeitgeber zahlt die fälligen Sozialabgaben und eine Pauschalsteuer in Höhe von 2% des Arbeitslohns, mit der die Steuer nach § 40 Abs. 2 EStG abgegolten ist.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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