Erfüllung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen des Paragraphs 7g EStG bei Betriebsaufgabe

BFH-Urteil vom 28.07.2021, X R 30/19

Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen, für das sie im Jahr 2014 einen Pkw anschaffte. Zuvor hatte sie bereits im Jahr 2012 einen IAB gem. § 7g EStG für die Anschaffung dieses Pkw geltend gemacht. Im Jahr der Anschaffung machte die Klägerin noch zudem die Sonderabschreibung i. H. v. 20 % für den Pkw geltend.

Im Jahr 2015 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.

Das Finanzamt machte daraufhin den IAB in den Jahren 2012 und 2014 sowie die Sonderabschreibung im Jahr 2014 rückgängig und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Begründung Finanzamt:
Die Verbleibensvoraussetzung für das erworbene Wirtschaftsgut sei nicht erfüllt, da der Betrieb vor Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres durch Betriebsaufgabe eingestellt wurde.

Lösung BFH:
Mit Urteil vom 28.07.2021, X R 30/19, hat der BFH entschieden, dass es für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzung gem. § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG ausreicht, wenn der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut aufgrund dessen nicht für ein volles Jahr im Unternehmen verbleibt. Durch die Betriebsaufgabe wird das Ende des Wirtschaftsjahres nur vorgezogen.

Die Auffassung des Finanzamtes, dass durch die vorzeitige Betriebsaufgabe das Wirtschaftsgut nicht das volle Wirtschaftsjahr im Vermögen des Betriebs stand, ist somit nicht zutreffend. Das Urteil steht in Randziffern 36, 37 und 58 dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl. Teil 1 2013, Seite 1493) entgegen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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