Gebühr Transparenzregister: Viel Wenig macht ein Viel!

Den Vorständen der gemeinnützigen Stiftungen ist bekannt, dass für die gemeinnützigen Stiftungen Meldepflichten beim Transparenzregister bestehen. Sobald die Meldung erfolgt ist, ergeht ein Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters.

Zur Verringerung des Aufwands für Gebührenschuldner und das Transparenzregister wird die Gebühr für mehrere Gebührenjahre zusammen erhoben.

Zu beachten!

Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der § 52 – 54 der Abgabenordnung verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts verfügen, können gem. § 4 TrGebV bei der registerführenden Stelle eine Gebührenbefreiung ab dem Jahr 2021 beantragen.

Die Antragstellung kann nach Registrierung ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters erfolgen. Wir schlagen zur Beantragung folgenden Text vor:

An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

Betreff: Befreiung Jahresgebühr 2021 ff. Transparenzregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir als vertretungsberechtigter Vorstand der … Stiftung die Befreiung von der Jahresgebühr ab 2021.

In der Anlage fügen wir den Freistellungsbescheid und die Vertretungsbescheinigung bei.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und bitten um Übersendung der Mitteilung der Gebührenbefreiung.

Die Stiftung soll gemeinnützige Zwecke fördern und nicht das Transparenzregister. Deshalb lohnt sich die E-Mail auch für kleine Beträge.

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