Kindergeld: Beginn und Beendigung eines Hochschulstudiums, BFH-Urteil vom 07.07.2021, III R 40/19

Sachverhalt:
Die Tochter Maria (geb. Mai 1992) studierte ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs wurde Maria

  • zunächst mündlich mitgeteilt,
  • der Abschluss und die Abschlussnoten wurden Ende Oktober 2016 online gestellt,
  • Ende November 2016 holte Maria dann ihr Zeugnis im Prüfungsamt selbst ab.

Maria schrieb sich im April 2017 für einen weiteren Bachelorstudiengang im Fach „Politikwissenschaften“ an einer technischen Universität ein. Die Bewerbung für das weitere Studium hatte sie bereits im Dezember abgegeben.

Zu klärende Frage:
Für welchen Zeitraum erhält die Mutter von Maria Kindergeld?

Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch
Anspruch auf Kindergeld besteht gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG für ein Kind,

  • wenn es das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • unter anderem dann, wenn das Kind entweder für einen Beruf ausgebildet wird, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG,
  • oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG.

Beendigung des Hochschulstudiums
Die Beendigung eines ernsthaft und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums setzt voraus, dass die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde und sämtliche Prüfungsergebnisse bekanntgegeben wurden, vgl. BFH, Urteil vom 24.05.2000, VI R 143/99 BStBl. II 2000, Seite 473.

Voraussetzung für die Bekanntgabe ist entweder die schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die entsprechenden Abschlussnoten oder die objektive Möglichkeit, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Das Ereignis, welches früher eintritt, ist maßgeblich.

Mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse nicht ausreichend
Die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ist noch nicht ausreichend, weil sich allein aufgrund der Mündlichkeit nicht nachvollziehen lässt, was tatsächlich mitgeteilt wurde. Insbesondere bieten nur schriftliche Mitteilungen die Möglichkeit, sich anschließend nach dem Hochschulstudium auf den angestrebten Beruf zu bewerben.

Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist zu lang
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, die eine Übergangszeit von maximal vier Monaten voraussetzt, lagen nicht vor. Denn ein Hochschulstudium beginnt nicht bereits mit der Bewerbung für das Studium. Die Bewerbung ist nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen, vgl. FG München, Urteil v. 11.05.1999, 16 K 5546/89.

Fazit:
Die Berufsausbildung von Maria endete im Oktober 2016. Das anschließende Bachelorstudium der Politikwissenschaft ab April 2017 ist als neue Ausbildung mit Semesterbeginn des Studiengangs zu werten. Bis einschließlich Oktober 2016 und dann ab dem Monat April 2017 besteht damit wieder die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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