häusliche Arbeitszimmer

Für Mandanten mit Betriebsvermögen lohnt sich ein häusliches Arbeitszimmer NICHT!

Toni Tabelle (T) übt nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit als beratender Ingenieur aus. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehört ein häusliches Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. So kam es alljährlich zu einem beschränkten Betriebsausgabenabzug i.Z.m. den, durch das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen einschließlich der Absetzung für Abnutzung (1.250 EUR, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Die kumulierte AfA seit dem ersten Jahr der Nutzung belief sich auf 30.000 EUR, bis zur Aufgabe der Tätigkeit.

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns stellte die Finanzverwaltung dem gemeinen Wert aus der Entnahme des Grundstücksteils (Grund und Boden und Gebäude Anteil Arbeitszimmer) den Buchwert aus dem Anlageverzeichnis gegenüber.

T wollte, dass der Buchwert um den AfA-Betrag i.H.v. 30.000 EUR erhöht wird, da die AfA wegen der Abzugsbeschränkung aus § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuerfestsetzung nicht gemindert hatte.

Dazu die Entscheidung des BFH vom 16.06.2020, VIII R 15/17 (Bestätigung der Rechtsprechung):

Für die Ermittlung des Aufgabegewinns ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich, unabhängig von der nur beschränkten abzugsfähigkeit der Aufwendungen (incl. AfA).

Auch eine teleologische Reduktion der Gewinnrealisierungstatbestände kommt nicht in Betracht. Denn anderenfalls würde genau das, was gem. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG ausgeschlossen werden sollte, im Zusammenhang mit der Veräußerung, Entnahme oder Aufgabe rückgängig gemacht. Die Aufwendungen würden den Gewinn mindern und damit würde das gesetzliche Abzugsverbot bei der Ermittlung des Ergebnisses rückgängig gemacht.

FAZIT

Beraten Sie Ihre Mandanten entsprechend!

Ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen braucht kein Steuerpflichtiger, wenn dieses während der Nutzung keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, und damit nur beschränkt abzugsfähige Aufwendung mit Buchwertminderungen produziert.

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