Möglichkeit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften zu Buchwerten, Paragraph 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13

 

Die Überführung/Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern erfolgt gemäß § 6 Abs. 5 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen zum Buchwert und somit ohne Aufdeckung von stillen Reserven. Strittig war, ob eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen von Schwesternpersonengesellschaften von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst wird.

Die Finanzverwaltung lehnte die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ab. Der 1. und 4. Senat des BFH hatten in ihrer Rechtsauffassung unterschiedliche Meinungen.

 

Kernaussage des BVerfG zu beteiligungsidentischen Personengesellschaften:

  • 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.

Das Bundesverfassungsgericht sieht eine das Leistungsfähigkeitsprinzip tangierende Ungleichbehandlung die einer Rechtfertigung bedarf durch den Ausschluss der Möglichkeit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen beteiligungs identischer Personengesellschaften vom Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 EStG.

Mit seiner Entscheidung fordert das Bundesverfassungsgericht nunmehr an, dass der Gesetzgeber rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine neue Regelung zu treffen hat.

 

Bedeutung für die Praxis:

  • 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der aktuellen Fassung bleibt weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, dass die Rechtsnorm auch auf unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften nach dem 31. Dezember 2000 greift.

Damit können u. E. unentgeltliche Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern in den Fällen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG rechtlich sicher gestaltet und umgesetzt werden.

Ebenfalls sollten Übertragungsvorgänge ab dem Jahr 2013, also nach dem Vorlagebeschluss des 1. Senats des BFH an das Bundesverfassungsgericht [AZ I R 80/12], soweit es sich um identische Sachverhalte handelt, betroffen sein. Gilt u. E. ebenso für Übertragungsvorgänge, die in den Jahren 2008-2010 vorgenommen wurden und in denen Ruhe des Einspruchsverfahrens unter Bezugnahme auf das damals anhängige Verfahren vor dem BFH beantragt wurde.

Dagmar Wedeking

Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

Diesen Beitrag teilen