Partielle Gewerbesteuerpflicht für Altenheime

Partielle Gewerbesteuerpflicht für Altenheime

BFH-Urteil vom 01.09.2021 – III R 20/19

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d GewStG für Altenheime und Pflegeeinrichtungen etc. gilt nur für den Gewinn aus dem eigentlichen Betrieb des Altenheims oder der Pflegeeinrichtung. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für weitere Tätigkeiten, die neben dem Betrieb des Altenheims oder der Pflegeeinrichtung ausgeübt werden.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war eine GmbH, die eine Pflegeeinrichtung betrieb. Ihre Alleingesellschafterin verkaufte die Anteile an der Klägerin an X. Zur Finanzierung des Kaufpreises stellte die Klägerin X ein Darlehen zur Verfügung. Somit erhöhte sie hierdurch ihren Gewerbeertrag, und zwar um Zinserträge p. a. zwischen 2.300 € und 4.300 €. Das Finanzamt unterwarf diese Zinserträge der Gewerbesteuer und verneinte dafür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG.

So auch die Entscheidung des BFH: § 3 Nr. 20 GewStG ist keine persönliche Steuerbefreiung, die die Einrichtung mit ihrem gesamten Ertrag befreit. Befreit werden nur die Erträge, die aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung erzielt werden.

Darüber hinaus erzielte Erträge aus weiteren Tätigkeiten sind gewerbesteuerpflichtig. Anderenfalls wäre jede GmbH gewerbesteuerfrei, die auch eine Pflegeeinrichtung betreibt. Die durch die Darlehensvergabe erzielten Zinserträge führen zu einer partiellen Gewerbesteuerpflicht der GmbH.

Ergänzender Hinweis:

Ist die Tätigkeit einer Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nach § 3 Nr. 20 GewStG befreit, erstreckt sich diese Befreiung auch auf das Besitzunternehmen!

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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