Aufgepasst beim Buchen: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch)!

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch)!

Alle wissen, wir dürfen befristet in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ermäßigte Steuersätze (16%, 5%) auf die Bemessungsgrundlagen zur Umsatzsteuer anwenden.

Infolge dieser Änderung hat das BMF die bereits Ende 2019 bekanntgegebenen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 nochmals neu und separat für das erste und zweite Halbjahr bekannt gegeben. Das bisherige BMF-Schreiben vom 02.12.2019 wurde damit bereits wieder aufgehoben. Interessant ist hier, dass der Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer zum vollen Steuersatz bei Gaststätten mit Abgabe von kalten und warmen Speisen für das zweite Halbjahr 2020 erheblich herabgesetzt wurde.

Siehe BMF-Schreiben vom 27.08.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001:001, DStR 2020 S. 1963

Petra Siebert-Pönninghaus

Diesen Beitrag teilen