Altersvorsorgeaufwendungen - Rentnerehepaar

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorge­aufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 (Beiträge zur RV), 3 (Beiträge zur KV) und 3a (Beiträge zur KV und Pflegeversicherung) EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in “unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Mit Urteil vom 05.11.2019 – X R 23/17 – hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeauf-wendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt (Artikel 1 Buchstabe a, 2, 4, 7 Buchstabe a FZA i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Anhangs I FZA).

Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl 2018 I S. 2338) in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot ist damit zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden.

Nach BMF-Schreiben vom 19.11.2020, IV C 3 – 2221/14/10006:002, zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen, gilt in allen noch offenen Fällen Folgendes:

Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Fazit

Z. B. Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung in der Schweiz stellten abzugsfähige Sonderausgaben dar und sind in der deutschen Einkommensteuererklärung anzusetzen. Damit wird die Schweiz den EU/EWR – Staaten für die Anwendung der Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben gleichgestellt.

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