Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung?

BFH vom 16.03.2021, X R 37/19

 

Sachverhalt:
Die Klägerin war ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Tierverein (V) tätig und kümmerte sich um dort untergebrachte Hunde. Dabei war ihr ein sog. Problemhund besonders ans Herz gewachsen, der unter dem Leben im Tierheim litt, aber nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension (P) zu übernehmen, da dem V die hierfür erforderlichen Mittel fehlten.

V und P schlossen in Anwesenheit der Klägerin einen Tierpflegevertrag ab. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung i. H. v. 5.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Zu Recht?

Auffassung des BFH:
Eine Zuwendung mit einer Zweckbindung, einen bestimmten Hund in konkreter Art und Weise zu unterstützen, steht einem Spendenabzug per se nicht entgegen. Die Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Der begünstigte Empfänger muss die Spende nicht annehmen. Ihm verbleibt letztendlich das Entscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte. V hätte den ihm gehörenden Hund nicht bei P unterbringen müssen.

Die irrige Angabe einer Sach– anstatt einer Geldzuwendung in einer Zuwendungsbestätigung stehe einem Spendenabzug nicht entgegen. Aber die Zweckbindung der Zuwendung muss sich im Rahmen der von V verfolgten steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Tierwohls) halten.

Aufgepasst:
Zuwendungen, die mit einer Zweckbindung verbunden sind, deren Erfüllung den steuerbegünstigten Zwecken des begünstigten Empfängers widersprechen, sollten von diesem abgelehnt werden!

Nimmt er diese an und stellt eine Zuwendungsbestätigung aus, haftet der Aussteller nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Ausstellerhaftung) für entgangene Steuern. Zudem besteht die Gefahr für den Verein, die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu verlieren. Würde die Spende angenommen, aber ein anderer als der durch den Spender vorgegebene Zweck gefördert, hätte dies zivilrechtliche Folgen. Der Spender könnte seine Spende zurückverlangen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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