Zahlungen von Schulgeld stellen abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des FG Münster vom 25.10.2023 (Az. 13 K 841/21 E[1], Revision beim BFH anhängig) von besonderem Interesse.
1. Sachverhalt
Die beiden Kinder eines zusammenveranlagten Ehepaars besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Die Kläger zahlten im Streitjahr 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Der Satzung des Vereins nach förderte dieser die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien.
Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.
Die Eltern machten die Zahlung in ihrer Einkommensteuererklärung als Schulgeld geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Sonderausgaben ab, da die Zahlungen der Satzung des Vereins nach nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien.
2. Urteil
Das FG Münster entschied zugunsten der Eltern. Das Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG stelle das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder dar. Dabei ist die Bezeichnung als Schulgeld nicht entscheidend, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfüllen sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff. Somit fallen darunter auch Leistungen von Eltern an einen gemeinnützigen Förderverein, der die Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.
3. Praxishinweis
Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, die beim BFH unter dem Az. X R 27/23 anhängig ist. Sofern der Fall bei Ihren Mandanten einschlägig ist, sollten entsprechende Steuerbescheide unter Verweis auf das genannte Verfahren offengehalten werden.
[1] Abrufbar unter URL: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2023/13_K_841_21_E_Urteil_20231025.html