Unternehmereigenschaft von Hundezüchtern?

Finanzgericht Münster Urteil vom 25.03.2021 5 K 3037/19 U

Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Eine Unternehmereigenschaft kann bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 UStG auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Denn Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL setzt kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus.
  2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine „bloße Vermögensverwaltung“ oder eine „unternehmerische Bestätigung“ vorliegt, sind allein die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere zu würdigen sind die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebots.
  3. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige aktive Schritte zum Vertrieb bzw. zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender.

Die Entscheidung präzisiert wichtige umsatzsteuerrechtliche Kriterien zur Hundezucht und konstatiert daneben allgemeingültige Anforderungen zur Unternehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG.

Weitet sich der Umfang einer zunächst nur als Hobby betriebenen Tätigkeit im Laufe der Zeit immer mehr aus, kann die Bestimmung des Zeitpunktes, ab wann die Schwelle zur Unternehmereigenschaft erreicht ist, Schwierigkeiten bereiten. Übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte (Welpen) die in § 19 Abs. 1UStG geregelte Kleinunternehmergrenze (22.000 €) erstmals, sollte in der Regel auch die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung überschritten sein und eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen.

Die umsatzsteuerliche Betrachtung ist unabhängig von der Tatsache, dass ertragsteuerrechtlich immer noch ein „Hobby“ vorliegt, was als Liebhaberei zu werten ist.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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