Update zum steuerlichen Einlagekonto – Verfassungsbeschwerde anhängig

Update aus 11/23 zum ursprünglichen Beitrag:

Die Klägerin hat gegen die ablehnende Entscheidung der BFH-Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese ist unter dem Az. 1 BvR 1060/23 anhängig. Damit kann derartigen Streitfällen mit einem Einspruch gem. § 347 AO begegnet und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 3 Satz 2 AO beantragt werden.

 

Sachverhalt:

Eine dänische Kapitalgesellschaft (DK) ist Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH. Für diese erging für das Streitjahr 2007 ein Feststellungsbescheid i. S. d. § 27 Abs. 2 KStG, in dem das steuerliche Einlagekonto – fälschlicherweise – mit 0 EUR festgestellt wurde.

DK legte im Jahr 2018 Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid ein und begehrte dessen Änderung. Zuvor hatte bereits die deutsche GmbH selbst erfolglos die Änderung des Bescheids (d. h. die Feststellung des vergessenen Zugangs in Form einer Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH i. H. v. ca. 800.000 EUR) begehrt.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück. Dies bestätigte das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.9.2019 (1 K 73/18, EFG 2019, S. 1920) und erkannte der DK aufgrund eines fehlenden Drittanfechtungsrechts keine Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO gegen den gegenüber der GmbH ergangenen Feststellungsbescheid zu.

Urteil des BFH vom 21.12.2022 (I R 53/19, BStBl. II 2023, S. 504):

Der BFH hat die Klage der DK ebenfalls abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass DK nicht Adressat des Feststellungsbescheids ist, dies ist nach § 27 Abs. 2 KStG nur die Kapitalgesellschaft. DK ist als Dritter lediglich mittelbar davon betroffen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Feststellung Bindungswirkung für die Gesellschafter entfaltet. Außerdem liegt auch nicht ausnahmsweise ein eigenes Anfechtungsrecht, d. h. Drittanfechtungsrecht, des Gesellschafters der Gesellschaft vor, da die Kapitalgesellschaft zunächst selbst gegen den Bescheid vorgehen kann. Läge ein solches Drittanfechtungsrecht vor, könne der Bescheid auch nach vielen Jahren noch vom Gesellschafter angefochten werden, da der Feststellungsbescheid dem Gesellschafter nicht bekannt gegeben wird, womit faktisch wiederum keine Rechtsbehelfsfrist ausgelöst wird und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt.

 

Hinweis:

Bereits mit Beschluss vom 10.12.2019 (I B 35/19, BStBl. II 2020, S. 519) hatte der BFH das Drittanfechtungsrecht eines Gesellschafters einer GmbH abgelehnt, der die Rechtswidrigkeit eines bereits unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheids geltend machen wollte, da diese eine unzutreffende Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos aufwies.

Zusammengefasst bleibt es dabei, dass Fehler bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar bei der Kapitalgesellschaft erkannt und per Einspruch angefochten werden müssen. Dies bedeutet vor allem auch, dass dem steuerlichen Einlagekonto bestenfalls bereits bei der Erstellung der Steuererklärung die nötige Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Prof. Dr. Dominik Rupp

Steuerberater

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