PKW-Privatnutzungsverbot für Geschäftsführer: Kein geldwerter Vorteil, aber verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Verbot der Privatnutzung eines PKW des Gesellschafter­geschäftsführers – kein geldwerter Vorteil aber vGA?

Urteil FG Münster Az.10 K1193/20 vom 28.4.2023

Revision eingelegt AZ I R 33/23

Offen ist die Frage, ob der Ansatz eines privaten Nutzungsvorteils bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ein betriebliches Fahrzeug „seiner“ GmbH nutzen kann, durch ein Nutzungsverbot vermeiden lässt.

Auch wenn es lohnsteuerlich möglich ist, durch das Nutzungsverbot den Ansatz eines geldwerten Vorteils zu vermeiden, stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit der privaten Nutzung zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (vgl.) führt ein privates Nutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengrundsatzes, zu keinen gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dies spreche für einen Anscheinsbeweis bei einem Alleingesellschafter Geschäftsführer für die private Nutzung des überlassenen Pkw. So führte das FG Münster aus, dass nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Im zugrunde liegenden Verfahren konnte der Anscheinsbeweis auch nicht z.B. die Vorlage eines Fahrtenbuches entkräftet werden.

Danach lag eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach vor. Die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit der pauschalen 1 % auf Ebene der GmbH, hielt das Finanzgericht -entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht für zutreffend.

„Daher ist der regelmäßig aus den fixen und variablen Kosten (Kfz-Steuer und Versicherung, Abschreibung, Betriebskosten, ggf. Fremdkapitalzinsen bei kreditfinanzierter Anschaffung oder angemessene Kapitalverzinsung) gebildete und um einen Gewinnaufschlag zu erhöhende Fremdvergleichspreis zugrunde zu legen.“  

Ferner kam das FG Münster zu dem Ergebnis, dass Sonder-Afa nach § 7 g EStG zu versagen sei.

1. Allgemeines

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster wurde Revision beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. 1 R 33/23 anhängig. Entsprechende Streitfälle sollten bis zu einer Entscheidung des BFH mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach 363 Abs. 2 Satz 2 AO offengehalten werden.

Im Rahmen der Gestaltungsberatungen ist davon auszugehen, dass der Anscheinsbeweis einer verbotswidrigen Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nur widerlegt werden kann, wenn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird oder glaubhaft dargelegt werden kann, dass privat weitere, mindestens nahezu gleichwertige Fahrzeuge entsprechend der Zahl der Familienangehörigen mit Führerschein zu Verfügung stehen.

2. Überblick möglicher „Störfalle“

Nr. Sachverhalt Gesellschafts-
Ebene
Gesellschaft-
ebene
1. Fahrt Nutzung im Anstellungsvertrag geregelt, aber keine Lohnversteuerung vorgenommen Keine vGA Nachversteuerung als lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil
2. Privatnutzung im Anstellungsvertrag nicht geregelt, aber Lohnversteuerung oder Abrechnung über das Verrechnungskonto vorgenommen Keine vGA Keine Nachversteuerung bei der LSt, sofern die Beträge angemessen
3. Privatnutzung Anstellungsvertrag nicht geregelt und keine Lohnversteuerung/kein Abzug vom Verrechnungskonto vorgenommen vGA Zufluss vGA
4. Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten Privatnutzung wird unterstellt, sog. Anscheinsbeweis
vGA
AZ BFH I R 33/23
Zufluss vGA

3. Bewertung der vGA

Gesellschaftsebene

  • Fremdvergleichspreis
  • Vereinfachungsregelung der FV lt. FG Münster nicht zutreffend

Gesellschafterebene

  • Gleiche Höhe wie vGA auf Gesellschaftsebene
  • Denkbar wäre u.E. auch den Wert nach der 1 % Regelung zu bemessen. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist unmittelbar anwendbar, dazu Lang in D/P/M zu § 8 Abs. 3 KStG Teil C TZ 34.Damit würde der Ansatz der Gewinnausschüttung auf den verschiedenen Ebenen der Höhe nach, nicht übereinstimmen.

4. Versagung § 7g EStG

Fraglich ist u.E. die Versagung der Sonder-Afa. Die GmbH hat gerade keine außerbetriebliche Sphäre, demnach keinen Privatbereich. Wie kann es dann eine außerbetriebliche Nutzung durch Überlassung eines Fahrzeugs für private Zwecke iR einer vGA iS des § 7g sein?

Dagmar Wedeking

Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

Diesen Beitrag teilen