Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung?

Im Rahmen der Erstellung von Einkommensteuererklärungen mit umfangreichen Anlagen für Vermietung und Verpachtung stellt sich dem Bearbeiter häufig die Frage, wie und in welchem Umfang Fahrtkosten zu und zwischen den einzelnen Objekten für den Werbungskostenabzug Berücksichtigung finden können. Hierzu entschied das Finanzgericht in Köln, Urteil vom 18.02.2020 (1 K 1209/18) rechtskräftig:

„Der Arbeitgeber hat ein Bestimmungsrecht für die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers. Für die Frage der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steht dem Vermieter kein Bestimmungsrecht zu.“

Ob ein Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte darstellt, ist nach den quantitativen Elementen des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zu beurteilen. Zwar wird der Vermieter für die Vermietung der einzelnen Objekte weder arbeitstäglich (Nr. 1) noch je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage tätig (Nr. 2, Alternative 1), aber es sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2, Alternative 2 EStG erfüllt. Denn hiernach liegt eine erste Tätigkeitsstätte dort vor, wo der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Übertragen auf einen Vermieter ist dies der Ort, an dem er mindestens ein Drittel seiner Zeit der für dieses Objekt erbrachten Tätigkeiten aufwendet.

Können wir also im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung ermitteln, dass der Vermieter für Verwaltungs-, Renovierungsarbeiten etc. ein Drittel der Zeit für alle Objekte an einem Mietobjekt bündelt, so ist dieses Mietobjekt erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zu diesem Objekt sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder alternativ mit der Entfernungspauschale (0,30 € / km) zu berücksichtigen. Fahrtkosten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und weiteren Vermietungsobjekten sowie Beschaffungsfahrten sind mit den tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 € je gefahrenen Kilometer anzusetzen.

Es bedarf somit der Ermittlung der Tätigkeitsorte der Steuerpflichtigen, des Umfangs dieser Tätigkeit und der gefahrenen Kilometer, so dass abschließend eine entsprechende steuerrechtliche Würdigung vorgenommen werden kann.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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