vGA – Formeller Fremdvergleich bei der Vermietung einzelner Räume in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die Gesellschaft?

FG München, Urteil vom 19.04.2021, 7 K 1162/19, rkr.

Sachverhalt:
Eine GmbH hat von ihrem alleinigen Gesellschafter zwei Büroräume mit ca. 35 m² in dessen angemieteter Wohnung für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR angemietet. Für dieses Untermietverhältnis lag ein schriftlicher Mietvertrag vor.

Nach Auffassung des Finanzamtes wurde das Mietverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet und auch nie als solches tatsächlich durchgeführt. Es sei weder eine Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räume noch eine Abrede über die Zahlung der Nebenkosten getroffen. Bei den gemieteten Räumen handle es sich um Wohnräume und nicht um Büroräume. Die Durchsuchung der Räume durch Beamte der Zollfahndung habe ergeben, dass sich in den Räumen keine Geschäftsunterlagen befunden haben. Die Mietaufwendungen seien daher in vollem Umfang als vGA zu behandeln. Die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, trug unter anderem vor, dass in den Räumlichkeiten von der Geschäftsführung Besprechungen mit Geschäftspartnern abgehalten worden seien und dort die notwendigen Arbeitsmittel wie Telefon, Internetzugang, Faxgerät, Drucker, Computer, Schreibtisch und ein Konferenz-Besprechungstisch zur Verfügung gestanden hätten.

Auffassung des Finanzgerichts:
Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Das gilt auch für Mietverträge.

Ein Mietvertrag ist ausreichend klar formuliert, wenn unzweideutig feststeht

  • auf welche Räume sich das Mietverhältnis bezieht,
  • die Höhe des Mietpreises eindeutig bestimmt ist.

Ist keine Beteiligung des Mieters an den Betriebskosten vorgesehen, handelt es sich um eine Bruttomiete, § 556 BGB. Im Übrigen greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB. Die im Streitfall getroffenen Vereinbarungen führen weder zu einer unklaren noch zu einer – am Maßstab eines Untermietverhältnisses hinsichtlich einzelner Räume einer Wohnung – unüblichen Regelung. An einer Fremdüblichkeit besteht insoweit kein Zweifel. Allein die Einbindung der Räume in die häusliche Sphäre des Vermieters rechtfertigt nicht die Anwendung der Regelungen über ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.

Praktikerhinweis:
Das Finanzamt hatte versucht, der vertraglichen Vereinbarung nach den Grundsätzen des formellen Fremdvergleichs die Anerkennung zu verwehren. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und die eher „mageren“ vertraglichen Vereinbarungen anerkannt. Diese Entscheidung kann allerdings nur für eine Abwehrberatung herangezogen werden. Für die Gestaltungsberatung ist demgegenüber darauf zu achten, dass Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen

  • im Voraus getroffen,
  • klar und
  • eindeutig formuliert und
  • tatsächlich durchgeführt sind.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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